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Studienberechtigungs-
prüfung

Verordnung des Rektorats der Kunstuniversität Linz betreffend Studienberechtigungsprüfung für die Bachelorstudien Architektur, Industrial Design und Kulturwissenschaften 

Präambel
An der Kunstuniversität Linz setzen die Studienrichtungen "BA Architektur", "BA Industrial Design" und "BA Kulturwissenschaften" den Nachweis der "allgemeinen Universitätsreife" voraus. Laut § 64 (1) UG können Personen ohne Reifeprüfung durch Ablegen der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelor und Diplomstudien erlangen. Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen. Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat der Kunstuniversität Linz einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
  • den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
  • den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
  • das angestrebte Studium;
  • den Nachweis der Vorbildung;
  • Lebenslauf, der insbesondere auf die Vorbildung eingeht;
  • das Wahlfach oder die Wahlfächer aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe

Studienberechtigungsgruppen
Die Studienberechtigungsprüfung kann an der Kunstuniversität Linz für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden: Ingenieurwissenschaftliche Studien (dieser Gruppe sind an der Kunstuniversität Linz die Bachelorstudien "Architektur" und "Industrial Design" zugeordnet) Für diese Studienrichtungsgruppe legt das Rektorat folgende Prüfungsfächer fest:
  1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz),
  2. zwei Prüfungen, die im Hinblick auf die Vorkenntnisse für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind,
    Pflichtfächer: Darstellende Geometrie und Mathematik 2,
  3. zwei Prüfungen im Wahlfach aus dem Bereich des angestrebten Studiums.
"Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien" (dieser Gruppe ist an der Kunstuniversität Linz das Bachelorstudium Kulturwissenschaften zugeordnet) Für diese Studienrichtungsgruppe legt das Rektorat fest:
  1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz),
  2. zwei Prüfungen, die im Hinblick auf die Vorkenntnisse für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind,
    Pflichtfächer: Englisch 2, Geschichte 2
  3. zwei Prüfungen im Wahlfach, aus dem Bereich des angestrebten Studiums.
Prüfungsanforderungen und -methoden, Prüfungen / Anerkennungen
Die Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe und umfassen
  1. Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz):
    Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Die Arbeitszeit beträgt 4 Stunden.
  2. Mathematik 2 (schriftlich und mündlich):
    Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; elementare Funktionen; lineare Algebra (insbesondere Vektoren) und Geometrie; Trigonometrie und Winkelfunktionen; Folgen und Reihen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung
  3. Darstellende Geometrie (schriftlich): Lösen der Grundaufgaben in zugeordneten Normalrissen; perspektivische Darstellung; Seitenrissprinzip; Darstellung ebenflächig begrenzter Körper und einfacher technischer Objekte; ebene Schnitte und Netze von Prismen und Pyramiden; perspektivische Affinität und Kollineation; Normalriss eines Kreises; Ellipse als affines Bild eines Kreises; Drehzylinder und Drehkegel; Darstellung der Kugel und ihrer ebenen Schnitte; ebene Schnitte von Drehzylindern und Drehkegeln; Abwicklung von Drehzylindern und Drehkegeln
  4. Englisch 2 (schriftlich und mündlich): Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversationen über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen.
  5. Geschichte 2 (mündlich): Grundzüge der allgemeinen Geschichte, wesentliche historische Fakten und Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur- wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte.
Das Wahlfach ist nach Wahl der Bewerberin bzw. des Bewerbers aus dem Bereich des angestrebten Studiums zu entnehmen und in Form einer mündlichen oder schriftlichen Fachprüfung zu absolvieren. Das Wahlfach kann auch durch Lehrveranstaltungsprüfungen abgelegt werden, wobei je Wahlfach die Lehrveranstaltung mindestens 2 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen hat. Über die Zulässigkeit der Wahlfächer entscheidet das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständige Organ, die Vizerektorin / der Vizerektor für Lehre. Diese / r kann auch eine Liste alternativer Prüfungen für die Wahlfächer festlegen. Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt hat, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens 4 Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität, oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gem. Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/ 1994 oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach auf Ansuchen zu befreien. Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Die Beurteilung einer Prüfung hat mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf "bestanden" zu lauten, wenn keine Prüfung mit "nicht bestanden" beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit "nicht bestanden" festzulegen. Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule oder Fachhochschule an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde. Mit positiver Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gilt der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife als erfüllt. Der Nachweis der besonderen Eignung für das angestrebte Studium an der Kunstuniversität Linz (Zulassungsprüfung) muss zusätzlich erbracht werden. Verordnung für das Lehramtsstudium.pdf